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Crane

EXPERTISE

Dies sind Auszüge aus der EKAS Richtlinie Nr. 6511 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit. Das ganze Dokument kann unter folgendem Link als PDF heruntergeladen werden (215KB): EKAS-Richtlinie Nr. 6511

EXPERTISE: Dienstleistungen

GRUNDSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN

Wer Krane betreibt, muss diese regelmässig nach den anerkannten Regeln der Technik auf ihren betriebssicheren Zustand hin überprüfen lassen. Der Kranhersteller gibt in der Betriebsanleitung konkrete Hinweise, wie die Überprüfung zu erfolgen hat. Diese Überprüfungen, die in der Regel 1-mal jährlich erfolgen sollen, dürfen nur von Kranfachleuten durchgeführt werden. Der Beizug eines Kranexperten ist dafür nicht erforderlich. Für die periodische Kontrolle muss der Kranbetreiber bzw. Kraneigentümer einen Kranexperten beiziehen. Die Details zur Durchführung der Kontrollen sind in der oben genannten EKAS-Richtlinie 6511 geregelt.

DEFINITION KRANFACHLEUTE

Heute sind Kranfachleute meistens so genannte "Kranmonteure", die Krane montieren, reparieren und instand halten. Es können aber auch andere Spezialisten sein, z.B. Elektriker, die mit der Steuerungstechnik von Kranen vertraut sind und Arbeiten aus ihrem Fachgebiet am Kran ausführen. Kranfachleute sind hinreichend ausgebildet, wenn sie Aus- und Weiterbildungskurse beispielsweise bei Kranherstellern besucht haben, die Sicherheitsvorschriften beim Verwenden von Kranen (Suva-/EKAS-/Herstellervorschriften) kennen und diese in der Praxis richtig anwenden können.

DEFINITION KRANEXPERTEN

Kranexperten sind Personen, die bezüglich der Instandhaltung von Kranen über grosse Erfahrung (mindestens 5 Jahre) verfügen. In der Regel sind sie bereits heute auf diesem Gebiet tätig, sei es als Kranmonteur, sei es als Werkstattchef oder in ähnlicher Funktion. Kranexperten müssen über einen eidgenössischen Fachausweis als Instandhaltungsfachmann verfügen. Sie müssen von der Suva anerkannt sein.

EXPERTISE: Vermietung

DAS WICHTIGSTE

  • Krane und ihr Zubehör dürfen nur in betriebssicherem Zustand benützt werden. Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind vor Weiterverwendung des Krans zu beheben.

  • Krananlagen müssen regelmässig instand gehalten werden. Der Kranbetreiber ist für die Instandhaltung verantwortlich. Die Instandhaltung muss dokumentiert sein.

  • Kranführer brauchen für ihre Tätigkeit spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie müssen sorgfältig ausgewählt und gezielt ausgebildet werden. Verantwortlich für die Ausbildung ist der Arbeitgeber. Die Ausbildung muss dokumentiert sein. Für Kranführer gelten folgende Richtlinien: EKAS Richtlinie Nr. 6510

  • Personen, die Lasten anschlagen (anbinden), sind sorgfältig zu instruieren. Verantwortlich für die Instruktion ist der Arbeitgeber. Die Instruktion muss dokumentiert sein.

  • Personentransporte mit Kran und Arbeitskorb sind grundsätzlich verboten, ausser der Kran wurde für diese Anwendung gebaut. Die Suva kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung ausstellen. Der Arbeitgeber muss vorgängig einen schriftlichen Antrag einreichen.

EXPERTISE: Text
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